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ES 1995 547

Kantonsgericht — ES 1995 547

Zg Kantonsgericht · 1996-02-13 · Deutsch ZG

Art. 699 Abs. 4 OR. - Kraft Bundesrecht gibt es keinen besonderen Gerichtsstand für Gesuche betreffend die Einberufung einer Generalversammlung.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

gerin im Sinne von Art. 201 OR rechtzeitig gerügt. Auch insoweit ist der be- klagtischen Verrechnungs- bzw. Schadenersatzforderung die Grundlage ent- zogen. 3.2 Gegen den Standpunkt der Y AG spricht zudem folgendes: Wer bei einem zweiseitigen Vertrag den andern zur Erfüllung anhalten will, muss ge- mäss Art. 82 OR entweder bereits erfüllt haben oder die Erfüllung anbieten, es sei denn, dass er nach dem Inhalt oder der Natur des Vertrages erst später zu erfüllen hat. Rechtsprechung und Lehre gewähren dem belangten Schuldner – mangels einer gesetzlichen Vorschrift – ein Leistungsverweige- rungsrecht auch dann, wenn die beidseitigen Leistungen auf verschiedenen, jedoch wirtschaftlich zusammenhängenden Verpflichtungsverhältnissen be- ruhen (Schraner, a.a.O., N 178 und 185 ff. zu Art. 82 OR). Es gilt also der Grundsatz, dass bei einem fortgesetzten Geschäftsverkehr der Verkäufer nicht verpflichtet ist, in einem Zeitpunkt, in welchem der Vertragsgegner die Erfüllung früher fälliger Verpflichtungen verweigert, diesem noch neue Vor- leistungen zu erbringen (ZR 37 Nr. 96; vgl. auch von Büren, Schweiz. Obli- gationenrecht, Allgemeiner Teil, Zürich 1964, S. 468 f.). Die hier zur Diskussion stehende Forderung der X AG wurde spätestens am 5. April 1993 fällig, als sich der von der Y AG überreichte Check über Fr. 16962.– als uneinbringlich erwies (Art. 1115 Abs. 2 OR). Spätestens ab die- sem Zeitpunkt war die X AG nach Art. 82 OR befugt, die Belieferung der Y AG einzustellen. Schon deshalb kann keine Rede davon sein, dass die X AG die Y AG widerrechtlich geschädigt habe. Mit der Aushändigung eines nicht gedeckten Checks hat im übrigen die Y AG gegen den zwischen den Partei- en bestehenden Vertrag bzw. die Verwertungsabrede verstossen, so dass ihre

– nicht rechtsgenügend substantiierte – Berufung auf ein Zurückbehaltungs- recht im Sinne von Art. 82 OR von vornherein nicht gehört werden kann (zur Voraussetzung der eigenen Vertragstreue vgl. Weber, a.a.O., N 195 zu Art. 82 OR; Simmen, Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages, Diss. 1981, S. 89). Auch unter diesem Aspekt ist der – namentlich der Höhe nach nicht hinreichend substantiierten – Schadenersatzforderung bzw. der sinngemäs- sen Berufung der Y AG auf Art. 82 OR die Grundlage entzogen. (Kantonsgericht, 18. April 1995, i.S. X. AG/Y. SA) Art. 699 Abs. 4 OR. - Kraft Bundesrecht gibt es keinen besonderen Gerichtsstand für Gesuche betreffend die Einberufung einer Generalversammlung. Aus den Erwägungen:

1. Der Gesuchsgegner wendete primär ein, das Kantonsgerichtspräsidium sei für die Behandlung des vorliegenden Gesuches örtlich unzuständig, weil der Gesuchsgegner seinen Wohnsitz nicht im Kanton Zug habe. Demgegen- 75

über stellte sich der Gesuchsteller auf den Standpunkt, das Bundesrecht se- he für Klagen nach Art. 699 Abs. 4 OR einen besonderen Gerichtsstand am Sitz der Gesellschaft vor. Nach Art. 699 Abs. 3 OR kann die Einberufung einer Generalversamm- lung von einem oder mehreren Aktionären verlangt werden, die zusammen mindestens 10% des Aktienkapitals vertreten. Entspricht der Verwaltungsrat diesem Begehren nicht binnen angemessener Frist, so hat der Richter auf Antrag der Gesuchsteller die Einberufung anzuordnen (Art. 699 Abs. 4 OR). Gemäss Lehre und Rechtsprechung kann sich das Begehren um Anordnung einer Generalversammlung gegen die Aktiengesellschaft oder gegen die Gesamtheit der Mitglieder der Verwaltung richten (Bürgi, Zürcher Kommen- tar, N 30 zu Art. 699 OR; Schucany, Kommentar zum schweizerischen Akti- enrecht, 2. A., N 6 zu Art. 699 OR; Dreifuss/Lebrecht, Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, N 11 zu Art. 699 OR; ZR 54 [1955] Nr. 184; SJZ 33 [1936/37], S. 88). Forstmoser/ Meier-Hayoz/Nobel vertreten hingegen in ihrem neusten Werk (Schweizerisches Aktienrecht, Bern 1996, S. 206) die Meinung, dass sich das Gesuch gegen die Aktiengesellschaft richte und es fraglich sei, ob allenfalls auch die Gesamtheit des Verwaltungsrates passivle- gitimiert sei. Diese Frage braucht indessen vorliegend nicht beantwortet zu werden, da auf das Gesuch nicht eingetreten werden kann. Entgegen der Meinung des Gesuchstellers hat das Bundesrecht keinen besonderen Gerichtsstand für Gesuche im Sinne von Art. 699 Abs. 4 OR geschaffen. Art. 761 OR hat nur Gültigkeit für Verantwortlichkeitsklagen gemäss Art. 752 ff. OR. Dies ergibt sich klar aus der Systematik des Geset- zes. Aber auch das Zivilprozessrecht des Kantons Zug kennt keinen beson- deren Gerichtsstand für gesellschaftsrechtliche Klagen. Ist somit kein spezi- eller Gerichtsstand gegeben, so ist das Gesuch am Wohnsitz des Beklagten anzubringen (§ 1 Abs. 1 ZPO). Der Gesuchsgegner wohnt unbestrittener- massen nicht im Kanton Zug, weshalb das Kantonsgerichtspräsidium Zug für die Beurteilung des vorliegenden Gesuches örtlich nicht zuständig ist. Was der Gesuchsteller dagegen vorbringt, hält einer näheren Prüfung nicht stand. Einerseits ist darauf hinzuweisen, dass der Gesuchsteller ein Begeh- ren gemäss Art. 699 Abs. 4 OR primär gegen die Gesellschaft richten und damit das Gesuch beim zuständigen Gericht am Gesellschaftssitz anbringen könnte. Anderseits wäre selbst dann ein einheitlicher Gerichtsstand gege- ben, wenn der Gesamtverwaltungsrat, welcher aus mehreren Personen be- steht, ins Recht gefasst würde, läge doch dann eine notwendige Streitgenos- senschaft vor (§ 18 Abs. 1 ZPO). Insoweit könnte der Gesuchsteller das Gesuch gemäss Art. 699 Abs. 4 OR beim Wohnsitzrichter eines Gesuchsgeg- ners anhängig machen, wo sich auch die anderen Gesuchsgegner auf den Prozess einzulassen hätten (vgl. Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcheri- schen Zivilprozessordnung, 2. A., N 11 zu § 39). 76

2. Zusammenfassend ist mithin festzuhalten, dass auf das Gesuch nicht eingetreten werden kann. (Kantonsgerichtspräsidium, 13. Februar 1996, i.S. H./B.) Art. 32 Abs. 2 HRegV. - Die Stiftungsaufsicht ist dem öffentlichen Recht zuzuwei- sen, weshalb in diesem Bereich der privatrechtliche Einspruch gemäss Art. 32 Abs. 2 HRegV nicht zulässig ist. Aus dem Sachverhalt (Zusammenfassung):

1. Die X-Stiftung, Zug, ist eine Stiftung im Sinne von Art. 80 ff. ZGB und untersteht der Aufsicht des Regierungsrates des Kantons Zug. Mit Beschluss vom 4. Juli 1995 enthob der Regierungsrat in seiner Eigenschaft als Auf- sichtsbehörde die Mitglieder des Stiftungsrates mit sofortiger Wirkung ihres Amtes und ordnete die Löschung ihrer Zeichnungsberechtigung im Han- delsregister an. Zur kommissarischen Vertretung der Interessen der X-Stif- tung sowie zur Wahrung der Geschäfte des Stiftungsrates wurden bis auf weiteres zwei Rechtsanwälte eingesetzt. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Am 7. Juli 1995 erhoben die Mitglie- der des Stiftungsrates und die Stiftung beim Handelsregisteramt Zug privat- rechtliche Einsprache im Sinne von Art. 32 Abs. 2 HRegV insbesondere ge- gen die Eintragung von zwei kommissarischen Verwaltern der X-Stiftung sowie die Löschung von bisherigen Mitgliedern des Stiftungsrates und ihrer Zeichnungsberechtigung im Handelsregister. Aus den Erwägungen:

1. Vorliegend ist primär die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts- präsidiums Zug umstritten. Wie die Gesuchsteller grundsätzlich richtig bemerkten, ist für die Beurtei- lung des privatrechtlichen Einspruchs gemäss Art. 32 Abs. 2 HRegV der Zi- vilrichter zuständig. Dabei stellt sich allerdings die Frage, ob im vorliegen- den Fall die Erhebung eines privatrechtlichen Einspruchs überhaupt zulässig gewesen ist. Diese Frage ist aus folgenden Gründen zu verneinen: 1.1 Auf dem Zivilweg werden Streitsachen nach zivilprozessualen Regeln vor ordentlichen Zivilgerichten erledigt, während beim Verwaltungsweg das Verfahren vor den Verwaltungs- oder Verwaltungsjustizbehörden angewendet wird. In vielen Fällen bestimmt der Gesetzgeber, ob eine Streitsache auf den Zivil- oder Verwaltungsweg gehört. Fehlt jedoch eine gesetzgeberische Lö- sung, so muss zu materiellen Unterscheidungskriterien gegriffen werden. Die Unterscheidung zwischen Privatrecht und öffentlichem Recht ist der Schlüssel zur Feststellung, ob ein Streitgegenstand Zivil- oder Verwaltungs- sache ist. Nach der heute vorherrschenden Mehrwertstheorie liegt der 77